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Inhaltsverzeichnis

 

Literaturverzeichnis

A.        Einführung

I.         Aufgaben, Notwendigkeit und gesetzliche Grundlagen von Verwertungsgesellschaften

1.        Rechtsbeziehungen zu den Rechteinhabern

2.        Rechtsbeziehungen zu den Werknutzern

3.        Die Staatsaufsicht

II.        Der Einfluss des Internets

1.        Nutzungsarten

2.        Der alte Berechtigungsvertrag

a.        Das Senderecht

b.        Unwirksamkeit der Übertragung nach § 31 IV UrhG

aa)      Anwendbarkeit des § 31 IV UrhG auf Verwertungsgesellschaften

bb)      Zeitpunkt der Bekanntheit

cc)       neue Nutzungsart

c.        Zwischenergebnis

3.        Der neue Berechtigungsvertrag

a.        Mitgliederversammlung im Juli 1996

b.        rechtliche Einordnung nach den WIPO Verträgen

c.        Einschränkungen beim Rechteerwerb

aa)      das Synchronisationsrecht

bb)      Werke anderer Gattung / Multimediawerke

cc)       Die Idee vom „One-Stop-Shop“

dd)      Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMV)

d.        geographischer Anknüpfungspunkt

e.        Zuständigkeitskriterien für nationale  Verwertungsgesellschaften

B.        zusammenfassend

 

Literaturverzeichnis

 

Donhauser, Daniela

-      Aktuelle Probleme des Urheber- und Leistungsschutzes sowie der Rechtewahrnehmung – Disskussionsbericht, in FS-Thurow, UFITA, Bd. 163, S. 81.

 

Gass , Wolfram

-      Digitale Wasserzeichen als urheberrechtlicher Schutz digitaler Werke?, ZUM, 1999, 815.

 

Hilgendorf, Eric

-      Überlegungen zur strafrechtlichen Interpretation des Ubiquitätsprinzips im Zeitalter des Internet, NJW 1997, 1873.

 

Hoeren, Thomas

-      Urheberrecht 2000 – Thesen für eine Reform des Urheberrechts, MMR, 2000, 3.

 

Hoeren, Thomas / Sieber, Ulrich (Hrg)

-      Handbuch Multimediarecht: Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Loseblattsammlung, 1999, zit.: MultimediaR-Bearbeiter.

 

Kreile, Reinhold

-      Rechtedurchsetzung und Rechtewahrnehmung in der Informationsgesellschaft, UFITA, Bd. 161, S. 131.

-      Rechtedurchsetzung und Rechteverwaltung durch Verwertungsgesellschaften in der Informationsgesellschaft, in FS Thurow, UFITA, Bd. 163, S. 41.

 

Kreile, Reinhold / Becker, Jürgen

-      Multimedia und die Praxis der Lizenzierung von Urheberrechten, GRUR Int. 1996, 677.

 

Möschel, Bechthold

-      Copyright-Management im Netz, MMR 1998, 571.

 

Nordemann, Willhelm / Vinck, Kai / Hertin, Paul

-      Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 9. Auflage, 1998, zit.: Nordemann-Bearbeiter.

 

Ostermaier, Christian

-      Video on demand, 1998.

 

Rehbinder, Manfred

-      Urheberrecht, 10. Auflage 1997.

 

Schack, Haimo

-      Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997.

 

Schricker, Gerhard

-      Urheberrecht, Kommentar, 2. Auflage, 1999.

 

Schwarz, Matthias (Hrg.)

-      Recht im Internet, Loseblattsammlung, 1997, zit.: InternetR-Bearbeiter.

 

Strömer, Theodor

-      Onlinerecht, 1998.

 

Ulmer, Eugen

-      Urheber- und Vertragsrecht, Kommentar, 3. Auflage.

 

Weinknecht, Jürgen

-      GEMA – Umfang der Rechtewahrnehmung, http://www.weinknecht.de/gema.htm.

 

Wolf, Alexander

-      Urheberrechtliche Lizenzeinräumung und Kontrollrechte einer Verwertungsgesellschaft am Beispiel des Music-on-Demand-Projekts der DEUTSCHEN TELEKOM, ZUM, 1998, 303

 

A. Einführung

 

Es sollen zunächst die Aufgaben, die Notwendigkeit und die gesetzlichen Grundlagen der Verwertungsgesellschaften erläutert, sodann soll der Einfluss des Internets auf die Möglichkeit der Durchsetzung und Verwertung von Rechten dargestellt werden. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf den Verwertungsgesellschaften im Bereich der Musik.

 

I. Aufgaben, Notwendigkeit und gesetzliche Grundlagen von Verwertungsgesellschaften

 

1. Rechtsbeziehungen zu den Rechteinhabern

 

Das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte sind als subjektive Rechte, Einwilligungsrechte und als Vergütungsansprüche konzipiert[1]. Bei der massenweisen Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, beispielsweise eines Musikwerkes, ist es seinem Schöpfer in der Regel kaum möglich, seine damit verbundenen Rechte so wahrzunehmen, dass er in den Genuss sämtlicher Früchte seiner Arbeit kommt[2]. So ist der einzelne Urheber außerstande den organisatorischen Aufwand zu betreiben, um im In- und Ausland das Aufführungsrecht (öffentliche Konzerte, Musik in Diskotheken, Hintergrundmusik in Geschäften und anderen öffentlichen Räumen), das Senderecht bei alleine in Europa mehreren tausend existierenden Rundfunk- und Fernsehsendern sowie das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht bei Aufnahmen seiner Werke auf Tonträger geltend zu machen. Daher ist der Urheber bei der Geltendmachung seiner Rechte und bei der Kontrolle der Werknutzung auf Institutionen angewiesen, die dies für ihn besorgen. Aus diesem Grunde haben sich eine Vielzahl von Rechteinhabern zur kollektiven Rechtewahrnehmung in Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen. Deren Mitglieder übertragen in der Regel ihre Verwertungsrechte an ihrer schöpferischen Arbeit für alle gegenwärtig existenten Nutzungsarten treuhänderisch zur Wahrnehmung[3] an die jeweilige Verwertungsgesellschaft. Die Zusammenfassung solcher Rechte in der Hand einer Verwertungsgesellschaft verschafft den Mitgliedern eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber wirtschaftlich mächtigen Nutzern ihrer Werke. Dies ist die raison d’être[4] der Verwertungsgesellschaften.

 

Aus § 6 I WahrnG[5] ergibt sich für die jeweilige Verwertungsgesellschaft ein Wahrnehmungszwang. Auf Verlangen der Berechtigten ist sie verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine wirksame Wahrnehmung dem Berechtigten auf andere Weise nicht möglich ist. Diese Verpflichtung trifft eine deutsche Verwertungsgesellschaft nur dann, wenn der Berechtigte Deutscher ist, die Staatsangehörigkeit eines Staates des europäischen Wirtschaftsraumes oder seinen Wohnsitz im Inland hat.

 

Nach § 7 WahrnG ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die Verteilung ihrer Einnahmen an die Mitglieder nach einem Verteilungsplan derart vorzunehmen, dass eine willkürliche Verteilung ausgeschlossen ist. Der Verteilungsplan ist in seinen Grundsätzen in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Im Verteilungsplan sollen kulturell bedeutende Werke und Leistungen bevorzugt berücksichtigt werden. Daher fördert die GEMA[6] z. B. musikalische Werke der „Ernsten Musik“.

 

Nach § 8 WahrnG soll die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Mitglieder schaffen. Daher nehmen Verwertungsgesellschaften in Deutschland, vor allem in Europa, auch einen sozialen Auftrag wahr und sind somit nicht nur Inkassoorganisationen, sondern darüber hinaus durch Gesetz zum Schutze Ihrer Mitglieder verpflichtet. So stellt die GEMA nach Abzug ihrer Verwaltungskosten von den eingegangenen Gebühren einen Betrag in Höhe von 10 % der Sozialkasse zur Unterstützung bedürftig gewordener Mitglieder zur Verfügung.

 

2. Rechtsbeziehungen zu den Werknutzern

 

Für ihr jeweiliges Verwaltungsgebiet nimmt die Verwertungsgesellschaft die ihr übertragenen Rechte exklusiv wahr. In Deutschland nimmt die GEMA im Bereich der Musik die Nutzungsrechte an den Urheberrechten ihrer Mitglieder wahr. Die GEMA schließt mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab. Hierin übertragen sich die Parteien gegenseitig ihre Rechte zur Wahrnehmung. Dies hat zur Folge, dass die jeweilige Verwertungsgesellschaft, z. B. die GEMA, für ihr Verwaltungsgebiet das Monopol an den Nutzungsrechten am Weltrepertoire geschützter Musikwerke innehält. Somit werden Verwertungsgesellschaften nicht nur den Interessen der Urheber, sondern auch denen der Verwerter gerecht. Sie können so die schnelle, umfassende und unbürokratische Einräumung von Rechten zu kalkulierbaren Preisen gewährleisten[7]. Dem Werknutzer wäre eine direkte Rechteeinholung vom Urheber aus organisatorischen und finanziellen Gründen in der Praxis kaum möglich. Alleine den Werkschöpfer zu ermitteln, mit ihm sprachlich und juristisch kohärente Lizenzvereinbarungen zu schließen, bedeutet einen erheblichen Aufwand[8]. Ferner liegt es im Bereich der Musik nicht im Interesse des Werknutzers, z. B. einer Radiostation, die Rechte an einem Musikstück direkt vom Urheber zu erwerben. Vielmehr liegt dem Sender daran das Weltrepertoire nutzen zu können[9]. Daher ist die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften auch im Interesse der Werknutzer.

 

Durch § 11 WahrnG wird der Verwertungsgesellschaft ein Abschlusszwang auferlegt. Sie ist verpflichtet, jedermann, also jedem Werknutzer, auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen. Hierfür muss der Nutzer lediglich die von der Gesellschaft geforderte Vergütung hinterlegen oder unter Vorbehalt zahlen (§ 11 II WahrnG). Dies soll verhindern, dass durch das Hinauszögern der Nutzungserlaubnis auf den Verwerter Druck ausgeübt werden kann[10].

 

§ 12 WahrnG erlegt Verwertungsgesellschaften die Pflicht auf, mit Verwertervereinigungen Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Hierzu gehört z. B. die deutsche Landesgruppe der IFPI[11] oder die Bundesvereinigung der Musikveranstalter.

 

Nach § 13 WahrnG sind Tarife aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentliche.

 

Die §§ 14, 15 WahrnG regeln das Verfahren vor der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes in München bei Streitfällen zwischen Verwertervereinigungen bzw. Einzelnutzern und einer Verwertungsgesellschaft. Die Schiedsstelle ist vor der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel anzurufen (§ 16 WahrnG).

 

3. Die Staatsaufsicht

 

Die Verwertungsgesellschaften werden gemäß §§ 18 – 20 WahrnG der Staatsaufsicht unterstellt. Das Patentamt hat darauf zu achten, dass die Gesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus dem WahrnG nachkommen. Wegen ihrer Monopolstellung unterstehen sie ferner der Missbrauchsaufsicht, auf nationaler Ebene durch das Bundeskartellamt aufgrund der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf europäischer Ebene sind Verwertungsgesellschaften gemäß des EU-Vertrages, der den Schutz des Wettbewerbes in der europäischen Union bezweckt, der Aufsicht durch die EU-Kommission unterworfen.

 

II. Der Einfluss des Internets

 

1. Nutzungsarten

 

Für Musik und andere urheberrechtlich geschützte Werke stellt das Internet eine neue Verbreitungsmöglichkeit dar. Im Bereich der Musik unterscheidet man bislang zwischen sechs verschieden Nutzungsarten:

 

a.        Music-on-demand bzw. Video-on-demand-Dienste, die dem Endverbraucher die Möglichkeit bieten, einzelne Musikwerke auf die Festplatte herunterzuladen und gegebenenfalls  auf CD zu brennen,

b.        Mailorder-Systeme, sie räumen dem Nutzer die Möglichkeit ein, Musik online probe zu hören, um dann einen physischen Tonträger online zu bestellen,

c.        Firmen oder Produktpräsentationen, bei denen Unternehmen das Internet nutzen, um sich selbst oder ihre Produkte auf Homepages zu präsentieren. Musik wird hier als teil der Präsentation genutzt,

d.        private Präsentationen, bei denen Musik in gleicher Form wie bei den Präsentationen der Unternehmen genutzt wird, jedoch auf nichtkommerziellen Homepages,

e.        durch das sog. Webcasting wird Musik im Realaudioformat im Internet übertragen. Durch diese Anwendungsmöglichkeit können Konzerte, Veranstaltungen in Diskotheken etc. weltweit in Echtzeit live übertragen werden,

f.         Rundfunk und Fernsehübertragungen, hier wird ein Rundfunk oder Fernsehprogramm nicht wie herkömmlich mittels terrestrischer oder Kabelübertragung, sondern durch das Internet übermittelt.

 

Zu den genannten können in Zukunft freilich eine Vielzahl heute noch unbekannter Nutzungsarten hinzukommen[12]. Streitig ist, ob die GEMA zur Wahrnehmung der Nutzungsrechte an den obigen Nutzungsarten für ihre Mitglieder überhaupt berechtigt ist.

 

2. Der alte Berechtigungsvertrag

 

Die GEMA vertritt die Ansicht[13], dass ihr die zur Online-Nutzung von Musikwerken notwendigen Rechte von ihren Mitgliedern bereits in den Berechtigungsverträgen, die vor Juli 1996 abgeschlossen wurden, eingeräumt worden seien. Bei diesen sog. Altverträgen verweist die GEMA auf das ihr übertragene Senderecht und darauf, dass „alle Rechte, die durch künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen und erwachsen, soweit sie den“ der GEMA bereits übertragenen „Rechten entsprechen“[14], ihr von ihren Mitgliedern eingeräumt worden seien.

 

a. Das Senderecht

 

Zunächst erscheint die Subsumtion der unkörperliche Onlineverbreitung unter das Senderecht sowohl begrifflich als auch rechtlich zweifelhaft. Bedenken hiergegen ergeben sich schon daraus, dass das Senderecht nach seiner Entstehungsgeschichte und seiner inhaltlichen Ausgestaltung auf den herkömmlichen Rundfunk zugeschnitten ist. Dies zeigt sich besonders darin, dass ein Eingriff in das Senderecht allein auf der Ausstrahlung des Werkes beruht, nicht aber auf dem tatsächlichen Empfang[15]. Durch die unklaren Empfangsverhältnisse unterscheidet sich beim herkömmlichen Rundfunk das Senderecht von den übrigen Wiedergaberechten, bei denen vor allem auf die Rezeption abgestellt wird[16]. Da es jedoch bei Abrufdiensten nicht vorkommt, dass Übertragungen ohne Empfang stattfinden, fehlt es an einer Ausstrahlung im Sinne des Senderechts[17], so dass es für diese Onlineübermittelungsarten ausscheidet[18]. Somit könnte das Senderecht allenfalls die Durchführung von Rundfunk- und Fernsehsendungen im Internet erfassen.

 

b. Unwirksamkeit der Übertragung nach § 31 IV UrhG

 

Ferner ist die Rechtsauffassung der GEMA vor dem Hintergrund des § 31 IV UrhG zu problematisieren. Die Vorschrift soll den Urheber vor unübersehbaren, pauschalen Rechteübertragungen schützen und bestimmt daher, dass die Einräumung von Nutzungsrechten für Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren, unwirksam ist[19]. Dies steht der Annahme der GEMA entgegen, dass eine bestehende Rechteklausel auch eine erst nachträglich bekannt gewordene Nutzungsart umfasse.

 

aa) Anwendbarkeit des § 31 IV UrhG auf Verwertungsgesellschaften

 

Es fragt sich zunächst, ob die Vorschrift des § 31 IV UrhG auf Verwertungsgesellschaften überhaupt anwendbar ist. So wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Verträgen mit den Verwertungsgesellschaften nicht um eine Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des § 31 IV UrhG handelt, da die Nutzungsrechte den Verwertungsgesellschaften nicht „eingeräumt“, sondern zur treuhänderischen Verwaltung übertragen würden[20]. Auch angesichts der Mitgliedschaft der Urheber in der Verwertungsgesellschaft könnte nicht von einräumen gesprochen werden[21], dagegen spreche auch, dass das Gesetz, wenn es Rechtsübertragung zur Wahrnehmung meine, dies besonders zum Ausdruck bringt, so z. B. im WahrnG[22]. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen angesichts des vorbehaltslosen Gesetzeswortlauts und, da der Urheber durchaus ein Interesse haben kann, seine Rechte selbst wahrzunehmen, wenn eine neue Nutzungsart eine große Bedeutung erlangt und es für ihn günstiger sein kann, über seine Rechte selbst zu verfügen[23]. § 31 IV UrhG ist insoweit auch auf Verwertungsgesellschaftern anwendbar[24].

 

bb) neue Nutzungsart

 

Nutzungsart im Sinne des § 31 UrhG meint nicht das Verwertungsrecht im Sinne der §§ 15 ff. UrhG, sondern ist jede technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform eines Werkes[25]. Wirtschaftliche Eigenständigkeit liegt vor, wenn neue Verbraucherkreise erschlossen und damit eine neue gewerbliche Nutzung ermöglicht wird[26]. Eine Definition für technische Eigenständigkeit lässt sich nicht finden, sondern kann nur im Einzelfall entschieden werden, wobei z. B. ein lediglich anderes, verbessertes Wiedergabeverfahren nicht ausreicht[27]. Die Möglichkeit Musikstücke zu jeder beliebigen Zeit abzurufen, ist insoweit eine neue und mit den herkömmlichen, die z. B. einem Programmschema folgen, nicht vergleichbare Nutzungsart. Sie ist wirtschaftlich auch von erheblicher Bedeutung. Somit handelt es sich um eine neue Nutzungsart im Sinne der Vorschrift des § 31 IV UrhG.

 

cc) Zeitpunkt der Bekanntheit

 

Im Hinblick auf den Berechtigungsvertrag fragt es sich, zu welchem Zeitpunkt die Nutzungsart als bekannt zu erachten ist und somit die Übertragung nicht nach § 31 IV UrhG unwirksam ist. Bekannt ist eine Nutzungsart, wenn sie zur Zeit des Vertragsschlusses dem durchschnittlichen Urheber zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch als praktisch durchführbar geläufig ist[28]. Als frühester Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen ist, dass auch der durchschnittliche Urheber von Onlineverbreitung und deren wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeit Kenntnis erlangt hat, dürfte der Start der ersten Pilotprojekte anzunehmen sein, in Deutschland wäre dies das Jahr 1995[29].

 

c. Zwischenergebnis

 

Somit führt § 31 IV UrhG dazu, dass die GEMA zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten durch die vor 1995 abgeschlossenen Verträge nicht berechtigt ist[30], da der Berechtigungsvertrag - insoweit durch diesen künftige technische Nutzungen einbezogen werden sollen - unwirksam ist[31].

 

3. Der neue Berechtigungsvertrag

 

a. Mitgliederversammlung im Juli 1996

 

Die Mitgliederversammlung der GEMA im Juli 1996, bei der von 45.000 Mitgliedern etwa 1.000 anwesend waren[32], hat durch Beschluss den Berechtigungsvertrag aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf die multimedialen Nutzungsmöglichkeiten insoweit „klargestellt“ und ergänzt, als nun auch die digitalen Verwertungsrechte zur Onlinenutzung explizit angesprochen und zur Wahrnehmung durch die GEMA vorgesehen sind. Dieser Ergänzung des Berechtigungsvertrages haben bislang noch nicht alle Mitglieder der GEMA zugestimmt. Es werden immer noch die erforderlichen Zustimmungserklärungen durch die GEMA von ihren Mitgliedern eingeholt. Vor allem können die Berechtigungsverträge nicht rückwirkend ohne Zustimmung der Rechteinhaber durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Dazu hat die Versammlung nach § 10 GEMA-Satzung keine Befugnisse, ferner sieht § 3 I S.1. GEMA-Satzung als Voraussetzung für die Wahrnehmung einen „besonderen Vertrag“ vor. Somit ist es erforderlich, dass jeder Vertragspartner einzeln und ausdrücklich eine Zustimmungserklärung abgibt. Ist dies geschehen, würde die GEMA aufgrund des neuen Berechtigungsvertrages die Nutzungsrechte zur Onlineverbreitung im Internet weitgehend wahrnehmen.

 

b. rechtliche Einordnung nach den WIPO[33] Verträgen

 

Im Hinblick auf die Onlinenutzung ist nun, wie oben (unter II, 2. a.) angesprochen, die rechtliche Einordnung seit den WIPO Verträgen[34] vom Dezember 1996 abschließend geregelt. Durch das sog. „communication to the public right“ wurde ein neues exklusives Recht geschaffen. Hiernach stellt das Uploading beim Server sowie das Downloading beim User eine eigenständigen Vervielfältigung dar. Dieses Exklusivrecht soll aufgrund einer EU-Richtlinie, deren Entwurf inzwischen vorliegt, von allen Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden.

 

c. Einschränkungen beim Rechteerwerb

 

aa) das Synchronisationsrecht

 

Dennoch verbleiben gravierende Einschränkungen beim Rechteerwerb[35]. Wird ein Musikwerk mit einem Filmwerk oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträgern, nicht nur im Rahmen der digitalen Nutzung, verbunden, so handelt es sich um eine Werkverbindung[36]. Hierfür muss auch nach der neuen Fassung des Berechtigungsvertrages das dazu erforderliche Recht vom Musikurheber bzw. Verlag eingeholt werden. Dieses sog. Synchronisationsrecht wird der GEMA zunächst vom Berechtigten auflösend bedingt übertragen. Gemäß § 1 lit. i) des Berechtigungsvertrages hat dieser jedoch die Möglichkeit des Rückrufs dieses Rechtes. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inhaber das Synchronisationsrecht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnis der Nutzung, die den Erwerb des Synchronisationsrechtes erforderlich macht zurückruft. Somit hat der Rechtsinhaber die Möglichkeit, dem Verwerter unter Vereinbarung einer frei verhandelbaren Vergütung das Recht einzuräumen oder ihm die Nutzung zu verweigern. In der Praxis vergibt die GEMA selten das Synchronisationsrecht, Verlage und Urheber verhandeln meist bessere Vergütungen[37].

 

bb) Werke anderer Gattung / Multimediawerke

 

Unter die Möglichkeit dieses Rückrufs fallen nach § 1 lit. i, I der neuen Fassung des Berechtigungsvertrages ausdrücklich auch jede andere „Verbindung von Werken der Tonkunst ... mit Werken anderer Gattung auf Multimedia- und andere Datenträger oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speicher ähnlicher Art u.a. mit der Möglichkeit interaktiver Nutzung.“ So können etwa Texte, Fotos oder andere bewegte Bilder als „Werke anderer Gattung“ im Sinne des geänderten Berechtigungsvertrages verstanden werden.

 

Im Ergebnis[38] führt dies dazu, dass die GEMA nur dann Ansprechpartner sein kann, wenn es um die „pure“ Musiknutzung im Onlinebereich geht, die Nutzung also nicht in Verbindung mit anderen Werken, wie etwa bewegten oder unbewegten Bildern erfolgt. Von den eingangs (II, 1. a - f) erwähnten Nutzungsarten, ist die GEMA nur zur Wahrnehmung der Rechte bei Music-On-Demand-Diensten, Radiosendungen und Webcasting berechtigt. Bei den kommerziellen und privaten Homepages sind die Rechte in der Regel vom Inhaber einzuholen.

 

cc) Die Idee vom „One-Stop-Shop“

 

Gerade wegen der frei verhandelbaren Tarife und der Tatsache, dass es bei einer Multimediaproduktion oft eine kaum überschaubare Vielzahl von Rechten einzuholen gilt, fordern die Produzenten solcher Werke den sog. „One-Stop-Shop“. Dieser soll die Lizenzierung aller für eine solche Produktion erforderlichen Rechte, z. B. an Bildern, Texten, Filmmaterial etc. zu kalkulierbaren, folglich festgelegten Tarifen bei einer einzigen Stelle ermöglichen.

 

Um ein solches System umzusetzen, also die Suche nach dem einzelnen Urheber und das Verhandeln mit ihm entbehrlich zu machen, wäre einerseits eine gesetzliche Pflicht, die zwingend die Teilnahme eines jeden Urhebers am one-stop-shopping anordnet und andererseits ein Kontrahierungszwang für die zentrale Vergabestelle erforderlich[39]. Wegen der Kalkulierbarkeit wäre zwangsläufig eine Festlegung von Tarifen für die zu lizenzierenden Werke notwendig.

 

Das Gesetz gibt dem Urheber jedoch ein Vetorecht, d. h. ein absolutes Recht, über sein Werke selbst zu bestimmen. Solche Rechte hat das herkömmlich produzierende Gewerbe, z. B. Bauern, Fabrikanten etc. ebenso. Es ist von der Erkenntnis geprägt, dass nur dann im größtmöglichen Umfang für den Markt produziert wird, wenn die Produzenten selbst über den Absatz bestimmen können. Dazu gehört vor allem die Möglichkeit, ein Angebot abzulehnen und auf ein attraktiveres einzugehen um die bestmögliche Entlohnung zu erzielen[40]. Wird die Entlohnung nun tariflich starr vorgeschrieben, wird der Markt reglementiert und beeinträchtigt, denn ein Großteil urheberrechtlich geschützter Werke wird hauptsächlich aus kommerziellen Beweggründen hergestellt.

 

dd) Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMV)

 

Wer unbeschadet des Vetorechtes, also der absoluten Rechte des Urhebers am Werk, das one-stop-shopping ermöglichen will, wird daher dies als ein Informationssystem oder Agentur zur Vermittlung von Rechten betreiben müssen[41]. Dahingehend ist das Projekt der CMMV ausgerichtet. Ihr sind eine Vielzahl von Verwertungsgesellschaften angeschlossen. Die Anfragen der Multimediaproduzenten sollen durch die CMMV an die angeschlossenen Verwertungsgesellschaften weitergeleitet werden. Nehmen diese die Rechte nicht selbst wahr, leiten sie die Anfragen weiter an die jeweils Berechtigten. Die Lizenzierung erfolgt dann zwischen den Berechtigten bzw. deren Verwertungsgesellschaften und dem anfragenden Produzenten[42].

 

Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es durch das Internet dem Berechtigten möglich wird, die Lizenzierung selbst durchzuführen. Hierbei kann er mittels Suchmaschinen ausfindig gemacht werden. Das one-stop-shopping in der Form einer zentralen Lizenzvergabestelle mit festgelegten Tarifen und Mitgliedschaftspflicht ist vor allem im Hinblick auf die Vetorechte des Urhebers nicht wünschenswert. Als Ergänzung zur kollektiven bzw. individuellen Rechtewahrnehmung kann die CMMV als Agentur jedoch nützlich sein.

 

d. geographischer Anknüpfungspunkt

 

Bezüglich der Lizenzvergabe für die Onlinenutzung stellt sich nun für die Verwertungsgesellschaften die Frage nach dem geographischen Anknüpfungspunkt. Zur Beantwortung dieser Frage könnten folgende Kriterien herangezogen werde:

 

aa)        der geographische Standpunkt des Servers,

bb)        der juristische Sitz der Firma,

cc)         der Ort der Hauptgeschäftstätigkeit der Firma,

dd)        der Ort, an dem die Nutzung tatsächlich durch den Zugriff des Konsumenten erfolgt[43].

 

Zu einem ähnlich gelagerten Problem haben diese Gesichtspunkte bereits eine Rolle gespielt. Es ging um die Frage, welches Recht zur Anwendung kommen soll, falls im Rahmen des Binnenmarktes eine grenzüberschreitende Fernsehtätigkeit stattfindet. Es ist das Recht des Staates, in welchem sich die Niederlassung des Fernsehunternehmens befindet[44]. Diese Überlegung wird durch eine entsprechende EU-Richtlinie[45] bestätigt, die in der Niederlassung des Unternehmens das Hauptkriterium zur Bestimmung der Rechtshoheit eines bestimmten Mitgliedsstaates sieht. Zur Bestimmung des Niederlassungsbegriffes legt die Richtlinie praxisbezogene Kriterien fest. Es sollen der Ort der Hauptverwaltung des Dienstleistungserbringers, der Ort, an dem ein wesentlicher Teil der für die Fernsehtätigkeit erforderlichen Mitarbeiter beschäftigt wird und die Ausübung der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit entscheidend sein.

 

Legt man in Analogie diese Auffassung zum Ort der Sendung auch für den Onlinebereich zugrunde, dann ist der Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht der Ort der Niederlassung des Unternehmens, in der Regel wohl des sog. content providers[46].

 

e. Zuständigkeitskriterien für nationale Verwertungsgesellschaften

 

Diese Anknüpfungspunkte können, so Kreile[47], Verwertungsgesellschaften den Rahmen geben, die globale, regionale und nationale Onlinenutzung von Musik und anderen Werken im Interesse der Urheber zu organisieren.

 

Auf der Grundlage des Territorialitätsprinzips (A. I. 2.) können die jeweiligen nationalen Gesellschaften das ihnen eingeräumte Weltrepertoire an Musik gegenüber den Online-Unternehmen lizenzieren und das Inkasso durchführen. Die Verteilung der Vergütungen erfolgt dann an die Rechteinhaber, also an die territorialen Mitglieder, bzw. an die Schwestergesellschaften für deren territoriale Mitglieder. Maßgeblich hierfür sind die jeweiligen Endverbrauchervorgänge. Im Sinne der oben (A. II. 2. d.) dargestellten Richtlinie seien die nationalen Verwertungsgesellschaften immer dann zuständig, wenn der Ort der Niederlassung des zu lizenzierenden Unternehmens im Territorium der jeweiligen Verwertungsgesellschaft liegt. Hierbei soll es unerheblich sein, ob es sich um ein global oder national operierendes Unternehmen oder um ein national oder regional beschränktes Netz handelt.

 

Durch die Vertragsvereinbarungen, die die GEMA im Januar 2000 in Cannes mit den Gesellschaften BMI, BUMA (Niederlande), PRS (Großbritannien) und SACEM (Frankreich) geschlossen hat, wird Kreiles Konzeption nunmehr auch umgesetzt. Die internationalen Lizenzen werden von den Gesellschaften auf dem Territorium vergeben, das durch eine URL[48]-Website definiert ist (z.B. "de" für Deutschland mit dem Lizenzgeber GEMA, "fr" für Frankreich mit dem Lizenzgeber SACEM)[49].

 

Kreile verdeutlicht dies an einem Beispiel: Ein aus den USA global operierendes Unternehmen nimmt weltweit Musiknutzungen im on-demand Bereich vor. Nach dem beschriebenen Modell würde dann in den USA die HARRY FOX AGENCY[50] die mechanischen Rechte lizenzieren. ASCAP[51], BMI[52] und SESAC[53], die die Aufführungsrechte verwalten,nnten dann als mandatierte Agenten aller Verwertungsgesellschaften die Lizenz erteilen und das Inkasso durchführen. Die Einnahmen könnten an den Rechteinhaber entweder direkt oder über die jeweiligen Verwertungsgesellschaften, die ein Mandat erteilt haben, verteilt werden.

 

Entscheidend für das zu zahlende Entgelt soll der Empfängerlandtarif sein. Dies würde für den US-Amerikanischen oder den europäischen Markt den jeweils dort geltenden Tarif für die jeweilige Nutzung bedeuten. Andere Lösungsvorschläge[54] hingegen stellen darauf ab, wessen Rechte benutzt worden seien und welcher Verwertungsgesellschaft derjenige angehöre. Entscheidend sei demgemäss nicht der Ort der Nutzung des Music-On-Demand Abnehmers, sondern ob er die Werke eines GEMA, MCPS[55], oder BMI Mitgliedes nutze.

 

Den Verträgen zwischen den Verwertungsgesellschaften ist jedoch der Empfängerlandtarif zugrunde gelegt. Für das Einspeichern in einer Datenbank sieht die GEMA pro Jahr einen Festbetrag von DM 0,10 für ein durchschnittliches Werk mit einer Spieldauer von 3 - 4 Minuten vor. Für den Abruf von Musik aus einer Datenbank beabsichtigt die GEMA 10 % vom Umsatz (Abonnementeinnahmen bzw. Stückpreis), den der Abrufende bezahlt zu erheben, wobei eine Mindestvergütung von DM 0,10 für ein 3 - 4-minütiges  Werk und Abrufvorgang erhoben werden soll[56].

 

Ein derartiges System setzt voraus, dass die jeweilige Nutzung nachvollziehbar ist. Im Falle der On-Demand-Dienste ist dies dadurch gewährleistet, dass durch einzelne Zahlungsvorgänge Nutzungsfeststellungen getroffen werden können. Bei den übrigen Nutzungsarten, wie den Firmenpräsentationen sowie den nichtkommerziellen Nutzungen auf Homepages Privater, ist ebenfalls ein rechtlich relevanter und vergütungspflichtiger Nutzungsvorgang geben. Die Verwertungsgesellschaft von deren Territorium die Nutzung auf Homepages vorgenommen wird, muss dann die Nutzungsrechte wahrnehmen[57].

 

Die aufgezeigten juristischen Lösungsansätze werden allerdings erst durch die Möglichkeit der technischen Kontrolle durchsetzbar[58]. In bezug auf die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Werken wird die Einbringung von Wasserzeichen in die jeweiligen Dateien, die den Lizenznehmer und den Lizenzgeber erkennen lassen, bedeutvoll werden.

 

Zwischen den Verwertungsgesellschaften soll in technischer Hinsicht der CIS[59]-Plan zur Umsetzung der Rechtewahrnehmung beitragen. Dieser Plan der Dachorganisation der Verwertungsgesellschaften CISAC[60] hat die Zielsetzungen:

 

-         Vereinfachung und Standardisierung der Identifizierung von Berechtigten, Werken, Verträgen, Aufnahmen, Tonträgern und audiovisuellen Produktionen durch die Einführung eines internationalen Nummerierungssystems.

-         Standardisierung des Datenaustausches zwischen den Verwertungsgesellschaften.

-         Aufbau einer Infrastruktur, die einen Datenaustausch in elektronischer Form ermöglicht.

-         Bildung eines gemeinsamen, integrierten Informationspools, gewissermaßen einer „virtuellen Datenbank“, die sich aus den unterschiedlichen lokalen Datenbank-Systemen zusammensetzt. Die Dateneinheiten erhalten singuläre Nummerierungen und werden in eine international vereinbarte Struktur gebracht[61].

 

B. zusammenfassend

 

Verwertungsgesellschaften können die Durchsetzung und Verwertung von Nutzungsrechten im Bereich des Internet im Interesse der Urheber als auch der Werknutzer gewährleisten. Durch die kollektive Rechtewahrnehmung geben sie den Werknutzern die Möglichkeit Rechte zu kalkulierbaren Preisen zu erwerben. Den Rechteinhabern als Mitglieder verschaffen sie eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber kommerziell orientierten und wirtschaftlich starken Werknutzervereinigungen. Gerade dieser Aspekt ist durch die Onlineentwicklung bedeutungsvoll. Durch das Internet ist eine Veränderung der Medienwirtschaft eingetreten. Die Unternehmen drängen in den neuen Markt der digitalen Werknutzung, online sowie offline. Buchverlage, Tonträger- Filmproduzenten, Sende- Telekommunikationsunternehmen, Hard- und Softwarehersteller  streben in das Tätigkeitsfeld des anderen. Dies wird deutlich durch spektakulären Fusionen und wirtschaftliche Allianzen. So können sich z. B. zwischen Verlagen als Rechteinhaber und Softwareunternehmen als Werknutzer Interessenkonflikte aufgrund deren wirtschaftlicher Zusammengehörigkeit ergeben. Verwertungsgesellschaften, die, wie es zumindest in Europa der Fall ist, nicht in derartige Fusionen und Allianzen eingeschlossene sind, können verhindern, dass diese Interessenskonflikte zu lasten der Urheber und ihrer Vergütungsansprüche gehen. In diesem Zusammenhang muss es aber dem Urheber überlassen sein, ob er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft bedient oder nicht. Daher ist die Idee vom One-Stop-Shop, in der Form, dass der Urheber zur Mitgliedschaft gesetzlich verpflichtet wird, abzulehnen. Denn dies ist mit den absoluten Rechten des Urhebers an seinem Werk nicht zu vereinbaren und auch im Hinblick auf Art. 9 GG bedenklich.

 

Gegenwärtig ist die rechtliche Situation so, dass der GEMA als Verwertungsgesellschaft im Bereich der Musik aufgrund der Berechtigungsverträge eine umfassende Rechtewahrnehmung nicht möglich ist. Einschränkungen gibt es immer dann, wenn es nicht um die „pure“ Musiknutzung geht und der Erwerb des Synchronisationsrechtes im Rahmen einer Werkverbindung erforderlich wird. Dieses Recht kann der Berechtigte nämlich unter bestimmten Voraussetzungen selbst wahrnehmen.

 

Haben die Mitglieder mit der GEMA Verträge zu einer Zeit geschlossen, zu der an die Onlinenutzung ihrer Werke noch nicht zu denken war, sind ihr die erforderlichen Rechte aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften (§ 31 IV UrhG) nicht übertragen. Hat das Mitglied der GEMA die Rechte nicht später eingeräumt, können sie nur vom Berechtigten selbst eingeholt werden.

 

Nehmen nationale Verwertungsgesellschaften globale Lizenzierungen vor, werden aufgrund der bislang territorialen Ausrichtung ihrer Tätigkeit Gegenseitigkeitsverträge notwendig. In Cannes wurden im Januar 2000 zwischen mehreren Verwertungsgesellschaften derartige Verträge geschlossen. Diese Verträge legen fest, dass in bezug auf die Lizenzierung immer die Verwertungsgesellschaft tätig werden soll, auf deren Territorium die vergütungspflichtige Nutzung erfolgt. Das Territorium wird nach der Endung der URL bestimmt. Sind Nutzungen anhand von einzelnen Zahlungsvorgängen nachvollziehbar, richtet sich der Tarif nach dem des Empfängerlandes.

 

In technischer Hinsicht werden Wasserzeichen an Bedeutung gewinnen. Sie werden in den jeweiligen Dateien eingebracht und enthalten Lizenzinformationen, die mit den Datenbanken der Verwertungsgesellschaften verglichen werden können. Nur so wird eine digitale Kopie vom lizenzierten „Original“ unterscheidbar und die für Rechtedurchsetzung erforderliche Beweisführung ermöglicht.



[1] Schack, Rdn. 1156.

[2] So formulieren es die obersten Gerichte aller Staaten immer wieder: Source licensing Buffalo Broadcasting v. American Society of Composers, et al, 744 F.2d 917, (918) [1984]; „GEMA Vermutung“ BGH, GRUR 1986, 62, 65; BGH, GRUR, 1988, 296, 297.

[3] vgl. § 1 Berechtigungsvertrag der GEMA.

[4] Kreile, UFITA, Bd. 161, 137.

[5] Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)

[6] Gesellschaft für musikalische Aufführung- und mechanische Vervielfältigungsrechte

[7] Möschel, Bechtold, MMR, 1998, 571.

[8] Hoeren, MMR, 2000, 3.

[9] Kreile, a.a.O.

[10] Rehbinder, Rdn. 447.

[11] International Federation of the Phonographic Industry

[12] zu den Nutzungsarten: Kreile, FS-Thurow, S. 46; Wolf, ZUM 1998, 303, 304.

[13] Kreile FS-Thurow a.a.O.; Wolf, a.a.O.; Geyer, Screen Multimedia, Heft 1/97, S. 80.

[14] § 1 lit. l) Berechtigungsvertrag der GEMA.

[15] Katzenberger, GRUR Int. 1983, 895, 906 f..

[16] Ulmer, Urheber und Verlagsrecht, § 53 III 1, S 253.

[17] Katzberger, a.a.O., 907.

[18] InternetR-Ventroni, 3-2.3, S. 17.

[19] Schricker, § 31/32 UrhG, Rdn. 26.

[20] Lerche, zit. bei Ostermaier, S. 133, Fn. 341.

[21] Nordemann-Hertin, §§ 31/32, Rdn. 17.

[22] Lerche, a.a.O..

[23] Ostermaier, S. 134

[24] „GEMA-Vermutung“ BGH, GRUR 1986, 62, 65; BGH, GRUR, 1988, 296, 297.

[25] Schricker, a.a.O.

[26] Ostermaier, S. 125; BGH, GRUR, 1982, 102, 103.

[27] Ostermaier, S. 130

[28] Nordemann-Hertin, §§ 31, 32, Rdn. 10.

[29] Haberstrumpf, zit. bei Ostermaier, S. 132.

[30] InternetR-Ventroni, a.a.O., S. 16.

[31] Weinknecht, http://www.weinknecht.de/gema.htm.

[32] Strömer, S. 192.

[33] Weltorganisation für geistiges Eigentum.

[34] http://www.wipo.int

[35] InternetR-Ventroni, a.a.O., S. 17.

[36] InternetR-Ventroni, a.a.O.

[37] InternetR-Ventroni, a.a.O.

[38] InternetR-Ventroni, a.a.O.

[39] MultimediaR-Gahrau, 7.1, Rdn. 59.

[40] MultimediaR-Gahrau, a.a.O., Rdn. 62.

[41] MultimediaR-Gahrau, a.a.O., Rdn. 63.

[42] MultimediaR-Gahrau, a.a.O..

[43] Hilgendorf, NJW, 1997, 1873.

[44] Kreile, FS-Thurow S. 48.

[45] Richtlinie 97/36 EG v. 30.06.1997 in ABl EG Nr. L 202/60 v. 30.07.1997.

[46] Kreile, FS-Thurow, S. 49.

[47] Kreile, FS Thurow, S. 49 ff.

[48] Uniform Resource Locator

[49] http://www.gema.de/aktuell/pm_intvertrag.html

[50] Die HARRY FOX AGENCY nimmt nur mechanische Rechte war, die übrigen Verwertungsgesellschaften nehmen die anderen Rechte, z. B. das Aufführungsrecht wahr. vgl. Passman S. 230.

[51] American Society of Composers, Authors and Publishers

[52] Broadcast Music Incorperated

[53] Diese Verwertungsgesellschaft ist um Unterschied zu den anderen nicht „governement owned“, die Abkürzung hat keine Bedeutung sondern ist der Firmenname.

[54] Block, zit. bei Donhauser, FS- Thurow, S. 85,

[55] Englische Verwertungsgesellschaft, Mechanical Copyright Protection Society.

[56] Kreile/Becker, GRUR Int. 1996, 677, 686.

[57] Kreile, FS-Thurow, a.a.O.

[58] Gass, ZUM 1999, 815, 818.

[59] Common Information System

[60] Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et Compositeurs

[61] vgl. zum CIS-Plan http://www.gema.de/publik/n157/cisac/kreile_opener.html.