Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Aufgaben, Notwendigkeit und gesetzliche
Grundlagen von Verwertungsgesellschaften
1. Rechtsbeziehungen zu den
Rechteinhabern
2. Rechtsbeziehungen zu den
Werknutzern
3. Die Staatsaufsicht
II. Der Einfluss des Internets
1. Nutzungsarten
2. Der alte
Berechtigungsvertrag
a. Das Senderecht
b. Unwirksamkeit der Übertragung nach § 31
IV UrhG
aa) Anwendbarkeit des § 31 IV UrhG auf Verwertungsgesellschaften
bb) Zeitpunkt der Bekanntheit
cc) neue Nutzungsart
c. Zwischenergebnis
3. Der neue
Berechtigungsvertrag
a. Mitgliederversammlung im
Juli 1996
b. rechtliche Einordnung nach
den WIPO Verträgen
c. Einschränkungen beim
Rechteerwerb
aa) das Synchronisationsrecht
bb) Werke anderer Gattung / Multimediawerke
cc) Die Idee vom „One-Stop-Shop“
dd) Clearingstelle
Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber und Leistungsschutzrechten
GmbH (CMMV)
d. geographischer Anknüpfungspunkt
e. Zuständigkeitskriterien für
nationale Verwertungsgesellschaften
B. zusammenfassend
Donhauser, Daniela
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Aktuelle Probleme des Urheber- und
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- Urheberrechtliche Lizenzeinräumung und Kontrollrechte einer
Verwertungsgesellschaft am Beispiel des Music-on-Demand-Projekts der DEUTSCHEN
TELEKOM, ZUM, 1998, 303
Es sollen zunächst die Aufgaben, die Notwendigkeit und die
gesetzlichen Grundlagen der Verwertungsgesellschaften erläutert, sodann soll
der Einfluss des Internets auf die Möglichkeit der Durchsetzung und Verwertung
von Rechten dargestellt werden. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf den
Verwertungsgesellschaften im Bereich der Musik.
I. Aufgaben,
Notwendigkeit und gesetzliche Grundlagen von Verwertungsgesellschaften
1. Rechtsbeziehungen zu den Rechteinhabern
Das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte sind als
subjektive Rechte, Einwilligungsrechte und als Vergütungsansprüche konzipiert[1].
Bei der massenweisen Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes,
beispielsweise eines Musikwerkes, ist es seinem Schöpfer in der Regel kaum
möglich, seine damit verbundenen Rechte so wahrzunehmen, dass er in den Genuss
sämtlicher Früchte seiner Arbeit kommt[2].
So ist der einzelne Urheber außerstande den organisatorischen Aufwand zu
betreiben, um im In- und Ausland das Aufführungsrecht (öffentliche Konzerte,
Musik in Diskotheken, Hintergrundmusik in Geschäften und anderen öffentlichen
Räumen), das Senderecht bei alleine in Europa mehreren tausend existierenden
Rundfunk- und Fernsehsendern sowie das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
bei Aufnahmen seiner Werke auf Tonträger geltend zu machen. Daher ist der
Urheber bei der Geltendmachung seiner Rechte und bei der Kontrolle der
Werknutzung auf Institutionen angewiesen, die dies für ihn besorgen. Aus diesem
Grunde haben sich eine Vielzahl von Rechteinhabern zur kollektiven
Rechtewahrnehmung in Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen. Deren
Mitglieder übertragen in der Regel ihre Verwertungsrechte an ihrer
schöpferischen Arbeit für alle gegenwärtig existenten Nutzungsarten
treuhänderisch zur Wahrnehmung[3]
an die jeweilige Verwertungsgesellschaft. Die Zusammenfassung solcher Rechte in
der Hand einer Verwertungsgesellschaft verschafft den Mitgliedern eine stärkere
Verhandlungsposition gegenüber wirtschaftlich mächtigen Nutzern ihrer Werke.
Dies ist die raison d’être[4]
der Verwertungsgesellschaften.
Aus § 6 I WahrnG[5]
ergibt sich für die jeweilige Verwertungsgesellschaft ein Wahrnehmungszwang.
Auf Verlangen der Berechtigten ist sie verpflichtet, die zu ihrem
Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche der Berechtigten zu
angemessenen Bedingungen wahrzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine
wirksame Wahrnehmung dem Berechtigten auf andere Weise nicht möglich ist. Diese
Verpflichtung trifft eine deutsche Verwertungsgesellschaft nur dann, wenn der
Berechtigte Deutscher ist, die Staatsangehörigkeit eines Staates des europäischen
Wirtschaftsraumes oder seinen Wohnsitz im Inland hat.
Nach § 7 WahrnG ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet,
die Verteilung ihrer Einnahmen an die Mitglieder nach einem Verteilungsplan
derart vorzunehmen, dass eine willkürliche Verteilung ausgeschlossen ist. Der
Verteilungsplan ist in seinen Grundsätzen in die Satzung der Gesellschaft
aufzunehmen. Im Verteilungsplan sollen kulturell bedeutende Werke und
Leistungen bevorzugt berücksichtigt werden. Daher fördert die GEMA[6]
z. B. musikalische Werke der „Ernsten Musik“.
Nach § 8 WahrnG soll die Verwertungsgesellschaft Vorsorge-
und Unterstützungseinrichtungen für ihre Mitglieder schaffen. Daher nehmen
Verwertungsgesellschaften in Deutschland, vor allem in Europa, auch einen
sozialen Auftrag wahr und sind somit nicht nur Inkassoorganisationen, sondern
darüber hinaus durch Gesetz zum Schutze Ihrer Mitglieder verpflichtet. So
stellt die GEMA nach Abzug ihrer Verwaltungskosten von den eingegangenen
Gebühren einen Betrag in Höhe von 10 % der Sozialkasse zur Unterstützung
bedürftig gewordener Mitglieder zur Verfügung.
2.
Rechtsbeziehungen zu den Werknutzern
Für ihr jeweiliges Verwaltungsgebiet nimmt die
Verwertungsgesellschaft die ihr übertragenen Rechte exklusiv wahr. In
Deutschland nimmt die GEMA im Bereich der Musik die Nutzungsrechte an den
Urheberrechten ihrer Mitglieder wahr. Die GEMA schließt mit ausländischen
Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab. Hierin übertragen sich
die Parteien gegenseitig ihre Rechte zur Wahrnehmung. Dies hat zur Folge, dass
die jeweilige Verwertungsgesellschaft, z. B. die GEMA, für ihr
Verwaltungsgebiet das Monopol an den Nutzungsrechten am Weltrepertoire
geschützter Musikwerke innehält. Somit werden Verwertungsgesellschaften nicht
nur den Interessen der Urheber, sondern auch denen der Verwerter gerecht. Sie
können so die schnelle, umfassende und unbürokratische Einräumung von Rechten
zu kalkulierbaren Preisen gewährleisten[7].
Dem Werknutzer wäre eine direkte Rechteeinholung vom Urheber aus organisatorischen
und finanziellen Gründen in der Praxis kaum möglich. Alleine den Werkschöpfer
zu ermitteln, mit ihm sprachlich und juristisch kohärente Lizenzvereinbarungen
zu schließen, bedeutet einen erheblichen Aufwand[8].
Ferner liegt es im Bereich der Musik nicht im Interesse des Werknutzers, z. B.
einer Radiostation, die Rechte an einem Musikstück direkt vom Urheber zu
erwerben. Vielmehr liegt dem Sender daran das Weltrepertoire nutzen zu können[9].
Daher ist die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften auch
im Interesse der Werknutzer.
Durch § 11 WahrnG wird der Verwertungsgesellschaft ein
Abschlusszwang auferlegt. Sie ist verpflichtet, jedermann, also jedem
Werknutzer, auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte
einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen. Hierfür muss der Nutzer lediglich
die von der Gesellschaft geforderte Vergütung hinterlegen oder unter Vorbehalt
zahlen (§ 11 II WahrnG). Dies soll verhindern, dass durch das Hinauszögern der
Nutzungserlaubnis auf den Verwerter Druck ausgeübt werden kann[10].
§ 12 WahrnG erlegt Verwertungsgesellschaften die Pflicht auf,
mit Verwertervereinigungen Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen
abzuschließen. Hierzu gehört z. B. die deutsche Landesgruppe der IFPI[11]
oder die Bundesvereinigung der Musikveranstalter.
Nach § 13 WahrnG sind Tarife aufzustellen und im
Bundesanzeiger zu veröffentliche.
Die §§ 14, 15 WahrnG regeln das Verfahren vor der
Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes in München bei Streitfällen zwischen
Verwertervereinigungen bzw. Einzelnutzern und einer Verwertungsgesellschaft.
Die Schiedsstelle ist vor der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung in
der Regel anzurufen (§ 16 WahrnG).
3. Die
Staatsaufsicht
Die Verwertungsgesellschaften werden gemäß §§ 18 – 20 WahrnG
der Staatsaufsicht unterstellt. Das Patentamt hat darauf zu achten, dass die
Gesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus dem WahrnG nachkommen.
Wegen ihrer Monopolstellung unterstehen sie ferner der Missbrauchsaufsicht, auf
nationaler Ebene durch das Bundeskartellamt aufgrund der Vorschriften des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf europäischer Ebene sind
Verwertungsgesellschaften gemäß des EU-Vertrages, der den Schutz des
Wettbewerbes in der europäischen Union bezweckt, der Aufsicht durch die
EU-Kommission unterworfen.
1.
Nutzungsarten
Für Musik und andere urheberrechtlich geschützte Werke stellt
das Internet eine neue Verbreitungsmöglichkeit dar. Im Bereich der Musik
unterscheidet man bislang zwischen sechs verschieden Nutzungsarten:
a. Music-on-demand
bzw. Video-on-demand-Dienste, die dem Endverbraucher die Möglichkeit bieten,
einzelne Musikwerke auf die Festplatte herunterzuladen und gegebenenfalls auf CD zu brennen,
b. Mailorder-Systeme,
sie räumen dem Nutzer die Möglichkeit ein, Musik online probe zu hören, um dann
einen physischen Tonträger online zu bestellen,
c. Firmen
oder Produktpräsentationen, bei denen Unternehmen das Internet nutzen, um sich
selbst oder ihre Produkte auf Homepages zu präsentieren. Musik wird hier als
teil der Präsentation genutzt,
d. private
Präsentationen, bei denen Musik in gleicher Form wie bei den Präsentationen der
Unternehmen genutzt wird, jedoch auf nichtkommerziellen Homepages,
e. durch
das sog. Webcasting wird Musik im Realaudioformat im Internet übertragen. Durch
diese Anwendungsmöglichkeit können Konzerte, Veranstaltungen in Diskotheken
etc. weltweit in Echtzeit live übertragen werden,
f. Rundfunk
und Fernsehübertragungen, hier wird ein Rundfunk oder Fernsehprogramm nicht wie
herkömmlich mittels terrestrischer oder Kabelübertragung, sondern durch das Internet
übermittelt.
Zu den genannten können in Zukunft freilich eine Vielzahl
heute noch unbekannter Nutzungsarten hinzukommen[12].
Streitig ist, ob die GEMA zur Wahrnehmung der Nutzungsrechte an den obigen
Nutzungsarten für ihre Mitglieder überhaupt berechtigt ist.
2. Der alte
Berechtigungsvertrag
Die GEMA vertritt die Ansicht[13],
dass ihr die zur Online-Nutzung von Musikwerken notwendigen Rechte von ihren
Mitgliedern bereits in den Berechtigungsverträgen, die vor Juli 1996 abgeschlossen
wurden, eingeräumt worden seien. Bei diesen sog. Altverträgen verweist die GEMA
auf das ihr übertragene Senderecht und darauf, dass „alle Rechte, die durch künftige
technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen und
erwachsen, soweit sie den“ der GEMA bereits übertragenen „Rechten entsprechen“[14],
ihr von ihren Mitgliedern eingeräumt worden seien.
a. Das
Senderecht
Zunächst erscheint die Subsumtion der unkörperliche
Onlineverbreitung unter das Senderecht sowohl begrifflich als auch rechtlich
zweifelhaft. Bedenken hiergegen ergeben sich schon daraus, dass das Senderecht
nach seiner Entstehungsgeschichte und seiner inhaltlichen Ausgestaltung auf den
herkömmlichen Rundfunk zugeschnitten ist. Dies zeigt sich besonders darin, dass
ein Eingriff in das Senderecht allein auf der Ausstrahlung des Werkes beruht,
nicht aber auf dem tatsächlichen Empfang[15].
Durch die unklaren Empfangsverhältnisse unterscheidet sich beim herkömmlichen
Rundfunk das Senderecht von den übrigen Wiedergaberechten, bei denen vor allem
auf die Rezeption abgestellt wird[16].
Da es jedoch bei Abrufdiensten nicht vorkommt, dass Übertragungen ohne Empfang
stattfinden, fehlt es an einer Ausstrahlung im Sinne des Senderechts[17],
so dass es für diese Onlineübermittelungsarten ausscheidet[18].
Somit könnte das Senderecht allenfalls die Durchführung von Rundfunk- und
Fernsehsendungen im Internet erfassen.
b. Unwirksamkeit
der Übertragung nach § 31 IV UrhG
Ferner ist die Rechtsauffassung der GEMA vor dem Hintergrund
des § 31 IV UrhG zu problematisieren. Die Vorschrift soll den Urheber vor
unübersehbaren, pauschalen Rechteübertragungen schützen und bestimmt daher,
dass die Einräumung von Nutzungsrechten für Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren, unwirksam ist[19].
Dies steht der Annahme der GEMA entgegen, dass eine bestehende Rechteklausel
auch eine erst nachträglich bekannt gewordene Nutzungsart umfasse.
aa) Anwendbarkeit des §
31 IV UrhG auf Verwertungsgesellschaften
Es fragt sich zunächst, ob die Vorschrift des § 31 IV UrhG
auf Verwertungsgesellschaften überhaupt anwendbar ist. So wird die Ansicht vertreten,
dass es sich bei den Verträgen mit den Verwertungsgesellschaften nicht um eine
Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des § 31 IV UrhG handelt, da die
Nutzungsrechte den Verwertungsgesellschaften nicht „eingeräumt“, sondern zur
treuhänderischen Verwaltung übertragen würden[20].
Auch angesichts der Mitgliedschaft der Urheber in der Verwertungsgesellschaft
könnte nicht von einräumen gesprochen werden[21],
dagegen spreche auch, dass das Gesetz, wenn es Rechtsübertragung zur
Wahrnehmung meine, dies besonders zum Ausdruck bringt, so z. B. im WahrnG[22].
Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen angesichts des vorbehaltslosen
Gesetzeswortlauts und, da der Urheber durchaus ein Interesse haben kann, seine
Rechte selbst wahrzunehmen, wenn eine neue Nutzungsart eine große Bedeutung
erlangt und es für ihn günstiger sein kann, über seine Rechte selbst zu
verfügen[23]. § 31 IV
UrhG ist insoweit auch auf Verwertungsgesellschaftern anwendbar[24].
bb) neue
Nutzungsart
Nutzungsart im Sinne des § 31 UrhG meint nicht das
Verwertungsrecht im Sinne der §§ 15 ff. UrhG, sondern ist jede technisch und
wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform eines Werkes[25].
Wirtschaftliche Eigenständigkeit liegt vor, wenn neue Verbraucherkreise
erschlossen und damit eine neue gewerbliche Nutzung ermöglicht wird[26].
Eine Definition für technische Eigenständigkeit lässt sich nicht finden,
sondern kann nur im Einzelfall entschieden werden, wobei z. B. ein lediglich
anderes, verbessertes Wiedergabeverfahren nicht ausreicht[27].
Die Möglichkeit Musikstücke zu jeder beliebigen Zeit abzurufen, ist insoweit
eine neue und mit den herkömmlichen, die z. B. einem Programmschema folgen,
nicht vergleichbare Nutzungsart. Sie ist wirtschaftlich auch von erheblicher
Bedeutung. Somit handelt es sich um eine neue Nutzungsart im Sinne der
Vorschrift des § 31 IV UrhG.
cc) Zeitpunkt
der Bekanntheit
Im Hinblick auf den Berechtigungsvertrag fragt es sich, zu
welchem Zeitpunkt die Nutzungsart als bekannt zu erachten ist und somit die
Übertragung nicht nach § 31 IV UrhG unwirksam ist. Bekannt ist eine
Nutzungsart, wenn sie zur Zeit des Vertragsschlusses dem durchschnittlichen
Urheber zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch als praktisch durchführbar
geläufig ist[28]. Als
frühester Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen ist, dass auch der durchschnittliche
Urheber von Onlineverbreitung und deren wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeit
Kenntnis erlangt hat, dürfte der Start der ersten Pilotprojekte anzunehmen
sein, in Deutschland wäre dies das Jahr 1995[29].
c.
Zwischenergebnis
Somit führt § 31 IV UrhG dazu, dass die GEMA zur Wahrnehmung
von Nutzungsrechten durch die vor 1995 abgeschlossenen Verträge nicht
berechtigt ist[30], da der
Berechtigungsvertrag - insoweit durch diesen künftige technische Nutzungen
einbezogen werden sollen - unwirksam ist[31].
3. Der neue
Berechtigungsvertrag
a.
Mitgliederversammlung im Juli 1996
Die Mitgliederversammlung der GEMA im Juli 1996, bei der von
45.000 Mitgliedern etwa 1.000 anwesend waren[32],
hat durch Beschluss den Berechtigungsvertrag aus Gründen der Rechtssicherheit
im Hinblick auf die multimedialen Nutzungsmöglichkeiten insoweit „klargestellt“
und ergänzt, als nun auch die digitalen Verwertungsrechte zur Onlinenutzung
explizit angesprochen und zur Wahrnehmung durch die GEMA vorgesehen sind.
Dieser Ergänzung des Berechtigungsvertrages haben bislang noch nicht alle
Mitglieder der GEMA zugestimmt. Es werden immer noch die erforderlichen
Zustimmungserklärungen durch die GEMA von ihren Mitgliedern eingeholt. Vor
allem können die Berechtigungsverträge nicht rückwirkend ohne Zustimmung der
Rechteinhaber durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Dazu hat die
Versammlung nach § 10 GEMA-Satzung keine Befugnisse, ferner sieht § 3 I S.1.
GEMA-Satzung als Voraussetzung für die Wahrnehmung einen „besonderen Vertrag“
vor. Somit ist es erforderlich, dass jeder Vertragspartner einzeln und
ausdrücklich eine Zustimmungserklärung abgibt. Ist dies geschehen, würde die
GEMA aufgrund des neuen Berechtigungsvertrages die Nutzungsrechte zur
Onlineverbreitung im Internet weitgehend wahrnehmen.
b. rechtliche
Einordnung nach den WIPO[33]
Verträgen
Im Hinblick auf die Onlinenutzung ist nun, wie oben (unter II,
2. a.) angesprochen, die rechtliche Einordnung seit den WIPO Verträgen[34]
vom Dezember 1996 abschließend geregelt. Durch das sog. „communication to the
public right“ wurde ein neues exklusives Recht geschaffen. Hiernach stellt das
Uploading beim Server sowie das Downloading beim User eine eigenständigen
Vervielfältigung dar. Dieses Exklusivrecht soll aufgrund einer EU-Richtlinie,
deren Entwurf inzwischen vorliegt, von allen Mitgliedsstaaten der EU in
nationales Recht umgesetzt werden.
c.
Einschränkungen beim Rechteerwerb
aa) das
Synchronisationsrecht
Dennoch verbleiben gravierende Einschränkungen beim
Rechteerwerb[35]. Wird ein
Musikwerk mit einem Filmwerk oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf
Bildtonträgern, nicht nur im Rahmen der digitalen Nutzung, verbunden, so
handelt es sich um eine Werkverbindung[36].
Hierfür muss auch nach der neuen Fassung des Berechtigungsvertrages das dazu
erforderliche Recht vom Musikurheber bzw. Verlag eingeholt werden. Dieses sog.
Synchronisationsrecht wird der GEMA zunächst vom Berechtigten auflösend bedingt
übertragen. Gemäß § 1 lit. i) des Berechtigungsvertrages hat dieser jedoch die
Möglichkeit des Rückrufs dieses Rechtes. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Inhaber das Synchronisationsrecht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab
Kenntnis der Nutzung, die den Erwerb des Synchronisationsrechtes erforderlich
macht zurückruft. Somit hat der Rechtsinhaber die Möglichkeit, dem Verwerter
unter Vereinbarung einer frei verhandelbaren Vergütung das Recht einzuräumen
oder ihm die Nutzung zu verweigern. In der Praxis vergibt die GEMA selten das
Synchronisationsrecht, Verlage und Urheber verhandeln meist bessere Vergütungen[37].
bb) Werke
anderer Gattung / Multimediawerke
Unter die Möglichkeit dieses Rückrufs fallen nach § 1 lit. i,
I der neuen Fassung des Berechtigungsvertrages ausdrücklich auch jede andere
„Verbindung von Werken der Tonkunst ... mit Werken anderer Gattung auf Multimedia- und andere Datenträger oder in
Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speicher ähnlicher Art u.a. mit der
Möglichkeit interaktiver Nutzung.“ So können etwa Texte, Fotos oder andere
bewegte Bilder als „Werke anderer Gattung“ im Sinne des geänderten
Berechtigungsvertrages verstanden werden.
Im Ergebnis[38]
führt dies dazu, dass die GEMA nur dann Ansprechpartner sein kann, wenn es um
die „pure“ Musiknutzung im Onlinebereich geht, die Nutzung also nicht in
Verbindung mit anderen Werken, wie etwa bewegten oder unbewegten Bildern
erfolgt. Von den eingangs (II, 1. a - f) erwähnten Nutzungsarten, ist die GEMA
nur zur Wahrnehmung der Rechte bei Music-On-Demand-Diensten, Radiosendungen und
Webcasting berechtigt. Bei den kommerziellen und privaten Homepages sind die
Rechte in der Regel vom Inhaber einzuholen.
cc) Die Idee
vom „One-Stop-Shop“
Gerade wegen der frei verhandelbaren Tarife und der Tatsache,
dass es bei einer Multimediaproduktion oft eine kaum überschaubare Vielzahl von
Rechten einzuholen gilt, fordern die Produzenten solcher Werke den sog. „One-Stop-Shop“.
Dieser soll die
Lizenzierung aller für eine solche Produktion erforderlichen Rechte, z. B. an
Bildern, Texten, Filmmaterial etc. zu kalkulierbaren, folglich festgelegten
Tarifen bei einer einzigen Stelle ermöglichen.
Um ein solches System umzusetzen, also die Suche nach dem
einzelnen Urheber und das Verhandeln mit ihm entbehrlich zu machen, wäre
einerseits eine gesetzliche Pflicht, die zwingend die Teilnahme eines jeden
Urhebers am one-stop-shopping anordnet und andererseits ein Kontrahierungszwang
für die zentrale Vergabestelle erforderlich[39].
Wegen der Kalkulierbarkeit wäre zwangsläufig eine Festlegung von Tarifen für
die zu lizenzierenden Werke notwendig.
Das Gesetz gibt dem Urheber jedoch ein Vetorecht, d. h. ein
absolutes Recht, über sein Werke selbst zu bestimmen. Solche Rechte hat das
herkömmlich produzierende Gewerbe, z. B. Bauern, Fabrikanten etc. ebenso. Es
ist von der Erkenntnis geprägt, dass nur dann im größtmöglichen Umfang für den
Markt produziert wird, wenn die Produzenten selbst über den Absatz bestimmen
können. Dazu gehört vor allem die Möglichkeit, ein Angebot abzulehnen und auf
ein attraktiveres einzugehen um die bestmögliche Entlohnung zu erzielen[40].
Wird die Entlohnung nun tariflich starr vorgeschrieben, wird der Markt
reglementiert und beeinträchtigt, denn ein Großteil urheberrechtlich
geschützter Werke wird hauptsächlich aus kommerziellen Beweggründen
hergestellt.
dd) Clearingstelle Multimedia für
Verwertungsgesellschaften von Urheber und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMV)
Wer unbeschadet des Vetorechtes, also der absoluten Rechte
des Urhebers am Werk, das one-stop-shopping ermöglichen will, wird daher dies
als ein Informationssystem oder Agentur zur Vermittlung von Rechten betreiben
müssen[41].
Dahingehend ist das Projekt der CMMV ausgerichtet. Ihr sind eine Vielzahl von
Verwertungsgesellschaften angeschlossen. Die Anfragen der Multimediaproduzenten
sollen durch die CMMV an die angeschlossenen Verwertungsgesellschaften
weitergeleitet werden. Nehmen diese die Rechte nicht selbst wahr, leiten sie
die Anfragen weiter an die jeweils Berechtigten. Die Lizenzierung erfolgt dann
zwischen den Berechtigten bzw. deren Verwertungsgesellschaften und dem
anfragenden Produzenten[42].
Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es durch das
Internet dem Berechtigten möglich wird, die Lizenzierung selbst durchzuführen.
Hierbei kann er mittels Suchmaschinen ausfindig gemacht werden. Das
one-stop-shopping in der Form einer zentralen Lizenzvergabestelle mit festgelegten
Tarifen und Mitgliedschaftspflicht ist vor allem im Hinblick auf die Vetorechte
des Urhebers nicht wünschenswert. Als Ergänzung zur kollektiven bzw.
individuellen Rechtewahrnehmung kann die CMMV als Agentur jedoch nützlich sein.
d.
geographischer Anknüpfungspunkt
Bezüglich der Lizenzvergabe für die Onlinenutzung stellt sich
nun für die Verwertungsgesellschaften die Frage nach dem geographischen
Anknüpfungspunkt. Zur Beantwortung dieser Frage könnten folgende Kriterien
herangezogen werde:
aa) der
geographische Standpunkt des Servers,
bb) der
juristische Sitz der Firma,
cc) der Ort der
Hauptgeschäftstätigkeit der Firma,
dd) der Ort, an
dem die Nutzung tatsächlich durch den Zugriff des Konsumenten erfolgt[43].
Zu einem ähnlich gelagerten Problem haben diese
Gesichtspunkte bereits eine Rolle gespielt. Es ging um die Frage, welches Recht
zur Anwendung kommen soll, falls im Rahmen des Binnenmarktes eine
grenzüberschreitende Fernsehtätigkeit stattfindet. Es ist das Recht des
Staates, in welchem sich die Niederlassung des Fernsehunternehmens befindet[44].
Diese Überlegung wird durch eine entsprechende EU-Richtlinie[45]
bestätigt, die in der Niederlassung des Unternehmens das Hauptkriterium zur
Bestimmung der Rechtshoheit eines bestimmten Mitgliedsstaates sieht. Zur
Bestimmung des Niederlassungsbegriffes legt die Richtlinie praxisbezogene
Kriterien fest. Es sollen der Ort der Hauptverwaltung des
Dienstleistungserbringers, der Ort, an dem ein wesentlicher Teil der für die
Fernsehtätigkeit erforderlichen Mitarbeiter beschäftigt wird und die Ausübung
der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit entscheidend sein.
Legt man in Analogie diese Auffassung zum Ort der Sendung
auch für den Onlinebereich zugrunde, dann ist der Anknüpfungspunkt für das
anwendbare Recht der Ort der Niederlassung des Unternehmens, in der Regel wohl
des sog. content providers[46].
e.
Zuständigkeitskriterien für nationale Verwertungsgesellschaften
Diese Anknüpfungspunkte können, so Kreile[47],
Verwertungsgesellschaften den Rahmen geben, die globale, regionale und
nationale Onlinenutzung von Musik und anderen Werken im Interesse der Urheber
zu organisieren.
Auf der Grundlage des Territorialitätsprinzips (A. I. 2.)
können die jeweiligen nationalen Gesellschaften das ihnen eingeräumte Weltrepertoire
an Musik gegenüber den Online-Unternehmen lizenzieren und das Inkasso
durchführen. Die Verteilung der Vergütungen erfolgt dann an die Rechteinhaber,
also an die territorialen Mitglieder, bzw. an die Schwestergesellschaften für
deren territoriale Mitglieder. Maßgeblich hierfür sind die jeweiligen
Endverbrauchervorgänge. Im Sinne der oben (A. II. 2. d.) dargestellten
Richtlinie seien die nationalen Verwertungsgesellschaften immer dann zuständig,
wenn der Ort der Niederlassung des zu lizenzierenden Unternehmens im
Territorium der jeweiligen Verwertungsgesellschaft liegt. Hierbei soll es
unerheblich sein, ob es sich um ein global oder national operierendes
Unternehmen oder um ein national oder regional beschränktes Netz handelt.
Durch die Vertragsvereinbarungen, die die GEMA im Januar 2000
in Cannes mit den Gesellschaften BMI, BUMA (Niederlande), PRS (Großbritannien)
und SACEM (Frankreich) geschlossen hat, wird Kreiles Konzeption nunmehr auch
umgesetzt. Die internationalen Lizenzen werden von den Gesellschaften auf dem
Territorium vergeben, das durch eine URL[48]-Website
definiert ist (z.B. "de" für Deutschland mit dem Lizenzgeber GEMA,
"fr" für Frankreich mit dem Lizenzgeber SACEM)[49].
Kreile verdeutlicht dies an einem Beispiel: Ein aus den USA
global operierendes Unternehmen nimmt weltweit Musiknutzungen im on-demand
Bereich vor. Nach dem beschriebenen Modell würde dann in den USA die HARRY FOX
AGENCY[50] die mechanischen Rechte lizenzieren. ASCAP[51],
BMI[52]
und SESAC[53], die die Aufführungsrechte verwalten, könnten dann
als mandatierte Agenten aller
Verwertungsgesellschaften die Lizenz erteilen und das Inkasso durchführen. Die Einnahmen könnten an den Rechteinhaber
entweder direkt oder über die jeweiligen Verwertungsgesellschaften, die ein
Mandat erteilt haben, verteilt werden.
Entscheidend für das zu zahlende Entgelt soll der
Empfängerlandtarif sein. Dies würde für den US-Amerikanischen oder den
europäischen Markt den jeweils dort geltenden Tarif für die jeweilige Nutzung
bedeuten. Andere Lösungsvorschläge[54]
hingegen stellen darauf ab, wessen Rechte benutzt worden seien und welcher
Verwertungsgesellschaft derjenige angehöre. Entscheidend sei demgemäss nicht
der Ort der Nutzung des Music-On-Demand Abnehmers, sondern ob er die Werke
eines GEMA, MCPS[55], oder BMI Mitgliedes
nutze.
Den Verträgen zwischen den Verwertungsgesellschaften ist
jedoch der Empfängerlandtarif zugrunde gelegt. Für das Einspeichern in einer
Datenbank sieht die GEMA pro Jahr einen Festbetrag von DM 0,10 für ein
durchschnittliches Werk mit einer Spieldauer von 3 - 4 Minuten vor. Für den
Abruf von Musik aus einer Datenbank beabsichtigt die GEMA 10 % vom Umsatz
(Abonnementeinnahmen bzw. Stückpreis), den der Abrufende bezahlt zu erheben,
wobei eine Mindestvergütung von DM 0,10 für ein 3 - 4-minütiges Werk und Abrufvorgang erhoben werden soll[56].
Ein derartiges System setzt voraus, dass die jeweilige
Nutzung nachvollziehbar ist. Im Falle der On-Demand-Dienste ist dies dadurch
gewährleistet, dass durch einzelne Zahlungsvorgänge Nutzungsfeststellungen
getroffen werden können. Bei den übrigen Nutzungsarten, wie den
Firmenpräsentationen sowie den nichtkommerziellen Nutzungen auf Homepages
Privater, ist ebenfalls ein rechtlich relevanter und vergütungspflichtiger
Nutzungsvorgang geben. Die Verwertungsgesellschaft von deren Territorium die
Nutzung auf Homepages vorgenommen wird, muss dann die Nutzungsrechte wahrnehmen[57].
Die aufgezeigten juristischen Lösungsansätze werden
allerdings erst durch die Möglichkeit der technischen Kontrolle durchsetzbar[58].
In bezug auf die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Werken wird die
Einbringung von Wasserzeichen in die jeweiligen Dateien, die den Lizenznehmer
und den Lizenzgeber erkennen lassen, bedeutvoll werden.
Zwischen den Verwertungsgesellschaften soll in technischer
Hinsicht der CIS[59]-Plan zur
Umsetzung der Rechtewahrnehmung beitragen. Dieser Plan der Dachorganisation der
Verwertungsgesellschaften CISAC[60]
hat die Zielsetzungen:
-
Vereinfachung und Standardisierung der Identifizierung von Berechtigten,
Werken, Verträgen, Aufnahmen, Tonträgern und audiovisuellen Produktionen durch
die Einführung eines internationalen Nummerierungssystems.
-
Standardisierung des Datenaustausches zwischen den
Verwertungsgesellschaften.
-
Aufbau einer Infrastruktur, die einen Datenaustausch in
elektronischer Form ermöglicht.
-
Bildung eines gemeinsamen, integrierten Informationspools,
gewissermaßen einer „virtuellen Datenbank“, die sich aus den unterschiedlichen
lokalen Datenbank-Systemen zusammensetzt. Die Dateneinheiten erhalten singuläre
Nummerierungen und werden in eine international vereinbarte Struktur gebracht[61].
Verwertungsgesellschaften
können die Durchsetzung und Verwertung von Nutzungsrechten im Bereich des Internet
im Interesse der Urheber als auch der Werknutzer gewährleisten. Durch die
kollektive Rechtewahrnehmung geben sie den Werknutzern die Möglichkeit Rechte
zu kalkulierbaren Preisen zu erwerben. Den Rechteinhabern als Mitglieder
verschaffen sie eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber kommerziell
orientierten und wirtschaftlich starken Werknutzervereinigungen. Gerade dieser
Aspekt ist durch die Onlineentwicklung bedeutungsvoll. Durch das Internet ist
eine Veränderung der Medienwirtschaft eingetreten. Die Unternehmen drängen in
den neuen Markt der digitalen Werknutzung, online sowie offline. Buchverlage,
Tonträger- Filmproduzenten, Sende- Telekommunikationsunternehmen, Hard- und
Softwarehersteller streben in das
Tätigkeitsfeld des anderen. Dies wird deutlich durch spektakulären Fusionen und
wirtschaftliche Allianzen. So können sich z. B. zwischen Verlagen als
Rechteinhaber und Softwareunternehmen als Werknutzer Interessenkonflikte
aufgrund deren wirtschaftlicher Zusammengehörigkeit ergeben. Verwertungsgesellschaften,
die, wie es zumindest in Europa der Fall ist, nicht in derartige Fusionen und
Allianzen eingeschlossene sind, können verhindern, dass diese
Interessenskonflikte zu lasten der Urheber und ihrer Vergütungsansprüche gehen.
In diesem Zusammenhang muss es aber dem Urheber überlassen sein, ob er sich zur
Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft bedient oder nicht.
Daher ist die Idee vom One-Stop-Shop, in der Form, dass der Urheber zur
Mitgliedschaft gesetzlich verpflichtet wird, abzulehnen. Denn dies ist mit den
absoluten Rechten des Urhebers an seinem Werk nicht zu vereinbaren und auch im
Hinblick auf Art. 9 GG bedenklich.
Gegenwärtig ist die
rechtliche Situation so, dass der GEMA als Verwertungsgesellschaft im Bereich
der Musik aufgrund der Berechtigungsverträge eine umfassende Rechtewahrnehmung
nicht möglich ist. Einschränkungen gibt es immer dann, wenn es nicht um die
„pure“ Musiknutzung geht und der Erwerb des Synchronisationsrechtes im Rahmen
einer Werkverbindung erforderlich wird. Dieses Recht kann der Berechtigte
nämlich unter bestimmten Voraussetzungen selbst wahrnehmen.
Haben die Mitglieder
mit der GEMA Verträge zu einer Zeit geschlossen, zu der an die Onlinenutzung
ihrer Werke noch nicht zu denken war, sind ihr die erforderlichen Rechte
aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften (§ 31 IV UrhG) nicht übertragen.
Hat das Mitglied der GEMA die Rechte nicht später eingeräumt, können sie nur
vom Berechtigten selbst eingeholt werden.
Nehmen nationale
Verwertungsgesellschaften globale Lizenzierungen vor, werden aufgrund der
bislang territorialen Ausrichtung ihrer Tätigkeit Gegenseitigkeitsverträge
notwendig. In Cannes wurden im Januar 2000 zwischen mehreren
Verwertungsgesellschaften derartige Verträge geschlossen. Diese Verträge legen
fest, dass in bezug auf die Lizenzierung immer die Verwertungsgesellschaft
tätig werden soll, auf deren Territorium die vergütungspflichtige Nutzung
erfolgt. Das Territorium wird nach der Endung der URL bestimmt. Sind Nutzungen
anhand von einzelnen Zahlungsvorgängen nachvollziehbar, richtet sich der Tarif
nach dem des Empfängerlandes.
In technischer Hinsicht werden
Wasserzeichen an Bedeutung gewinnen. Sie werden in den jeweiligen Dateien
eingebracht und enthalten Lizenzinformationen, die mit den Datenbanken der
Verwertungsgesellschaften verglichen werden können. Nur so wird eine digitale
Kopie vom lizenzierten „Original“ unterscheidbar und die für Rechtedurchsetzung
erforderliche Beweisführung ermöglicht.
[1]
Schack, Rdn. 1156.
[2]
So formulieren es die obersten Gerichte aller Staaten immer wieder: Source
licensing Buffalo
Broadcasting v. American Society of Composers, et al, 744 F.2d 917, (918)
[1984]; „GEMA Vermutung“ BGH, GRUR 1986, 62, 65; BGH, GRUR, 1988,
296, 297.
[3]
vgl. § 1 Berechtigungsvertrag der GEMA.
[4]
Kreile, UFITA, Bd. 161, 137.
[5]
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
[6]
Gesellschaft für musikalische Aufführung- und mechanische
Vervielfältigungsrechte
[7]
Möschel, Bechtold, MMR, 1998, 571.
[8]
Hoeren, MMR, 2000, 3.
[9]
Kreile, a.a.O.
[10] Rehbinder, Rdn. 447.
[11] International Federation of the
Phonographic Industry
[12]
zu den Nutzungsarten: Kreile, FS-Thurow, S. 46; Wolf, ZUM 1998, 303, 304.
[13] Kreile FS-Thurow a.a.O.; Wolf, a.a.O.; Geyer,
Screen Multimedia, Heft 1/97, S. 80.
[14]
§ 1 lit. l) Berechtigungsvertrag der GEMA.
[15]
Katzenberger, GRUR Int. 1983, 895, 906 f..
[16]
Ulmer, Urheber und Verlagsrecht, § 53 III 1, S 253.
[17]
Katzberger, a.a.O., 907.
[18] InternetR-Ventroni, 3-2.3, S. 17.
[19] Schricker,
§ 31/32 UrhG, Rdn. 26.
[20]
Lerche, zit. bei Ostermaier, S. 133, Fn. 341.
[21]
Nordemann-Hertin, §§ 31/32, Rdn. 17.
[22] Lerche, a.a.O..
[23]
Ostermaier, S. 134
[24]
„GEMA-Vermutung“ BGH, GRUR 1986, 62, 65; BGH, GRUR, 1988, 296, 297.
[25]
Schricker, a.a.O.
[26]
Ostermaier, S. 125; BGH, GRUR, 1982, 102, 103.
[27]
Ostermaier, S. 130
[28]
Nordemann-Hertin, §§ 31, 32, Rdn. 10.
[29]
Haberstrumpf, zit. bei Ostermaier, S. 132.
[30] InternetR-Ventroni, a.a.O., S. 16.
[31]
Weinknecht, http://www.weinknecht.de/gema.htm.
[32]
Strömer, S. 192.
[33]
Weltorganisation für geistiges Eigentum.
[35] InternetR-Ventroni, a.a.O., S. 17.
[36] InternetR-Ventroni, a.a.O.
[37] InternetR-Ventroni, a.a.O.
[38] InternetR-Ventroni, a.a.O.
[39] MultimediaR-Gahrau, 7.1, Rdn. 59.
[40] MultimediaR-Gahrau, a.a.O., Rdn. 62.
[41] MultimediaR-Gahrau, a.a.O., Rdn. 63.
[42] MultimediaR-Gahrau, a.a.O..
[43]
Hilgendorf, NJW, 1997, 1873.
[44]
Kreile, FS-Thurow S. 48.
[45] Richtlinie
97/36 EG v. 30.06.1997 in ABl EG Nr. L 202/60 v. 30.07.1997.
[46] Kreile, FS-Thurow, S. 49.
[47] Kreile, FS Thurow, S. 49 ff.
[48] Uniform Resource Locator
[50]
Die HARRY FOX AGENCY nimmt nur mechanische Rechte war, die übrigen
Verwertungsgesellschaften nehmen die anderen Rechte, z. B. das Aufführungsrecht
wahr. vgl. Passman S. 230.
[51] American Society of Composers, Authors and
Publishers
[52]
Broadcast Music Incorperated
[53]
Diese Verwertungsgesellschaft ist um Unterschied zu den anderen nicht
„governement owned“, die Abkürzung hat keine Bedeutung sondern ist der
Firmenname.
[54]
Block, zit. bei Donhauser, FS- Thurow, S. 85,
[55]
Englische Verwertungsgesellschaft, Mechanical Copyright Protection Society.
[56]
Kreile/Becker, GRUR Int. 1996, 677, 686.
[57] Kreile, FS-Thurow, a.a.O.
[58] Gass, ZUM 1999, 815, 818.
[59] Common Information System
[60] Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et
Compositeurs
[61]
vgl. zum CIS-Plan http://www.gema.de/publik/n157/cisac/kreile_opener.html.